Das englische Gesellschaftsrecht (Companies Act) schreibt keine verbindlichen Aufgaben oder Tätigkeiten für einen Secretary vor. Ebenso sind für private Limited Companies (im Gegensatz zu public Limited Companies) keine besonderen Qualifikationen für den Posten erforderlich. Insofern kann jeder als Secretary fungieren.
Fachkenntnisse sind in gewissem Rahmen allerdings erforderlich, wenn der Secretary die Aufgaben erledigen soll, die ein Secretary in England landläufig erledigt.
Anders als das GmbHG sieht der englische Companies Act kein Mindestkapital für eine Gesellschaftsgründung vor. Für die Gründung genügt es deshalb, wenn jeder Inhaber eine Aktie zu 1 € zeichnet. Es kann auch beliebig mehr einbezahlt werden, nur ist das für die Gründung selbst nicht zwingend erforderlich.
Das Stammkapital steht nach der Gründung für Geschäftsausgaben zur freien Verfügung. Es muss nicht etwa zurückgelegt werden.