Wer als Fahranfänger ein Kraftfahrzeug benutzt, zu dessen Benutzung er nicht berechtigt ist, während des Fahrens telefoniert, ohne ein Freisprechanlage zu benutzen und wer Fußgänger oder Radfahrer behindert oder gefährdet, begeht er einen Verstoß der Klasse B. Auch Kennzeichen darf er nicht missbrauchen, darf auf Autobahnen nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen parken, den
TÜV-Termins nicht um mehr als 8 Monate und nicht mit abgefahrenen Reifen fahren. Sichert er ein liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig ab und gefährdet er dabei gleichzeitig andere oder behindert oder gefährdet er Schulkinder, die in einen haltenden Schulbus ein- oder aussteigen so wollen, begeht er ebenfalls einen Verstoß der Klasse B.
Begeht der Fahranfänger einen Verstoß der Klasse A oder zwei Verstöße gegen die Klasse B muss er zwei Jahre länger auf die Umwandlung seines Führerscheins warten. Darüber hinaus muss er an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (4 Stunden a 135 Minuten) an einer zugelassenen Fahrschule teilnehmen. Zwischen der ersten und zweiten Sitzung muss er zudem eine Fahrprobe von 30 Minuten ablegen, die aber keinen Prüfungscharakter hat.
Bei weiteren Verstößen werden die Strafmaßnahmen verschärft. Deswegen ist es notwendig, sich Hilfe bei den Anwälten von Blitzerkanzlei zu holen. Diese werden alles tun, dass es nicht zu einer Verschärfung und erst recht nicht zu einem Entzug des Führerscheins kommt.