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Verwaltungsrat Schweiz -Schweizer Aktiengesellschaft Namenaktien sowie Inhaberaktien


Bei der Übertragung von Anteilen bedarf es einer sogenannten Zession (Abtretungserklärung) auf dem Aktientitel. Zu beachten ist, dass die Übereignung von Namenaktien satzungsgemäß von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden kann (Vinkulierte Namenaktien). Dadurch eröffnet sich der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft die Möglichkeit, Einfluss auf die Aktionärsstruktur zu nehmen und beispielsweise feindliche Übernahmen abzuwenden.
Bekanntmachungen können den Aktionären direkt zugestellt werden.

Bei der anonymen Inhaberaktie verkörpert die Aktie das Recht an der Gesellschaft, d.h. der jeweilige Besitzer der Aktie ist Aktionär der Gesellschaft. Die Übertragung von Aktien kann anonym erfolgen, was für die Gesellschaft jedoch mit der Konsequenz verbunden ist, keinen Einfluss auf die Aktionärsstruktur nehmen zu können. Benachrichtigungen an die Aktionäre müssen über geeignete, der Öffentlichkeit zugängliche Medien publiziert werden.
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08.02.2011

08.02.2011

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