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Investmentfond - Publikums-Sondervermögen von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet

Ein Offener Investmentfonds, welcher oftmals auch nur in seiner Kurzform als Fond bezeichnet wird,

stellt eine Form der Geldanlage dar. Zu diesen Fonds gehören z.B: Aktienfonds, Altersvorsorge-Sondervermögen (AS-Fonds bzw. AS-Sondervermögen), Ethikfonds, Hedgefonds, offene Immobilienfonds, Rentenfonds Unter einem Investmentfond versteht man Publikums-Sondervermögen (offene Fonds, d.h. für alle Anleger) sowie Spezial-Sondervermögen (Spezialfonds, d.h. ausschließlich für institutionelle Anleger), das von einer Kapitalanlagegesellschaft (auch Investmentgesellschaft) verwaltet wird. Sogenannte geschlossen Fonds gehören aber nicht zu den Investmentfonds, denn diese werden nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet und damit unterliegen auch nicht dem Investmentgesetz (InvG). Hier kommt es zu einem Partnerschaft mehrerer Anleger zu einer Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co.KG), die durch die gemeinschaftliche Vermögensanlage und oft zusätzlicher Kreditmittel ein Objekt erwerben bzw. erstellen wollen. Bei einem offenen Investmentfond wiederum ist die Zahl der Anteile und damit auch der Teilhaber von Beginn an unbestimmt. Bei diesem Fondtypus wird das Anlagevolumen der Investoren gebündelt und in verschiedene Bereiche investiert. Anlagebereiche können sein: 1. Wertpapiere 2. Geldmarktinstrumente 3. Derivate 4. Bankguthaben 5. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten (Immobilien) 6. Immobilien-Gesellschafts-Beteiligungen 7. Anteile an bestimmten Investmentvermögen sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen 8. Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann 9. Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann 10. stille Beteiligungen an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des InvG, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann.

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